15.09.2026
- Liegt in diesem Falle ein städtebaulicher Vertrag zwischen Kommune und Bauherr vor, der Regelungen über Fristen und Versäumnisse beinhaltet?
- Welche wären das?
- Welche anderen rechtlichen Mittel kann die Verwaltung einlegen um eine zeitnahe Errichtung der in Aussicht gestellten Wohnungen zu bewirken?
Sachdarstellung:
Wie bereits in der Anfrage (BV2/130/2026) dargestellt, ist zu beobachten, dass die Baustelle – Umbau eines Bürogebäudes in Wohnungen - Bauantrag BA-0986/20 – auf der Heinrichstraße 24 seit (inzwischen mindestens 9) Monaten ruht und zunehmend verwildert.
Als Grund für die Bauunterbrechung wurde die Bezirksvertretung durch die Verwaltung darüber informiert, dass aufgrund technischer Herausforderungen die Planung überarbeitet wurde, was einen neuen Bauantrag sowie eine neue Genehmigung erforderlich gemacht hätte. Konkret wurde die Bezirksvertretung 2 darüber informiert, dass diese Genehmigung in der 21. Kalenderwoche erteilt wurde. Dass bis jetzt – wir sind in der 36. Kalenderwoche – keine Wiederaufnahme der Bautätigkeit erfolgt ist, lässt wiederum daran zweifeln, dass der Investor die Errichtung der geplanten 163 Wohnungen ernsthaft und verlässlich verfolgt.